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Filesharing - wie weit geht die Kontrollpflicht des EDV-Anschlußinhabers ?April 2012

Nun hat sich auch das Bundesverfassungsgericht mit der weithin bekannten Problematik des Filesharing befaßt und Klärungsbedarf angemeldet.


Zur Ausgangslage: Über „Tauschbörsen“ können unter Verwendung spezielle Programme – die nicht verboten sind – Musiktitel, Hörbücher und Filme aus dem Internet heruntergeladen werden. Zahllose – häufig jugendliche – Nutzer verkennen dabei ( oftmals gutgläubig) die rechtlichen Probleme, die dies zur Folge hat : Der Vorgang des Downloads nämlich bringt es bei dieser Technik mit sich, daß zugleich anderen Nutzern das jeweilige Produkt zugänglich gemacht wird. Der Nutzer macht sich also nicht nur für sich und ausschließlich seinen eigenen Gebrauch z.B. einen Musiktitel verfügbar, sondern zugleich auch einer unbestimmten Vielzahl anderer Teilnehmerder „Tauschbörse“. Genau damit verletzt er aber die Verwertungsrechte der Künstler bzw.der Unternehmen, die über die Urheberrechte an den Musiktiteln bzw. Filmen oder Hörbüchern verfügen.

Verlagsunternehmen, die seit langem in „Tauschbörsen“ eine erhebliche Bedrohung eigener wirtschaftlicherInteressen sehen, gehen dagegen mit großem Aufwand vor. Über spezialisierteDienstleister werden die Downloads zurückverfolgt. Unter Einsatz gerichtlicherAnordnungen werden die Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, Namen und Anschriften der Anschlußinhaber bekanntzugeben. Diesen flattert“ dann wenig später eine Abmahnung, verbunden mit beträchtlichen Kostenforderungen ins Haus.


Weiß der Anschlußinhaber von einer solchen Nutzung seines EDV-Anschlusses nichts- wie es bei einer Nutzung durch andere Familienangehörige, insbesondere Kinder oftmals der Fall ist - , stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang er dennoch dafür haften muß. Bislang hatte der Anschlußinhaber vor den Gerichten eher „schlechte Karten“.

Dabei entwickelte die Rechtsprechung mitunter einen wahren Wildwuchs an Vorstellungen, was der Anschlußinhaber an Prüf- und Kontrollaufwand betreiben muß, um die Verwertungsrechte der Musikindustrie zu schützen. Im Ausgangspunkt war das Bestreben der Gerichte, Urheberrechte bestmöglichzu schützen, sicherlich nachvollziehbar. Wie dies genau geschehen soll und die dazu geäußerten Auffassungen der Gerichte hatten aber vielfach mit der Lebenswirklichkeit nichts mehr zu tun. Natürlich können z.B. berufstätige Eltern, die im Rahmen schulischer Belange ihren Kindern einen eigenverantwortlichen Internetumgang ermöglichen, nicht eine zeitliche „vollflächige“ Kontrolle sicherstellen. Das Erziehungsziel eines selbständigen Umgehens mit neuen Medien wird in sein Gegenteil verkehrt.


Nachdem nun erneutein Anschlußinhaber , der mit solchen Downloads nichts zu tun hatte – ein anderes Familienmitglied war verantwortlich –,rechtskräftig vor dem Oberlandesgericht Köln gescheitert und zur Kostentragung verurteilt worden war, rief dieser das Bundesverfassungsgericht an.

Für das Oberlandesgericht war die Haftungslage noch völlig eindeutig. Es gebe deshalb keine Veranlassung, die damit verbundenen Rechtfragen durch den Bundesgerichtshof einmal grundlegend klären zu lassen; die Revision wurde nicht zugelassen.


Dies sieht das Bundesverfassungsgericht ganz anders. Aus seiner Sicht sind die Rechtsfragen um das „Abmahnunwesen“ keineswegs hinreichend geklärt. Insbesondere der Umfang von Kontrollpflichten müsse noch grundlegend definiert werden. Eine höchstrichterliche Klärung- für die der Bundesgerichtshof zuständig ist – stehe noch aus . Dies habe das Oberlandesgericht verkannt, welches jetzt erneut entscheiden muß.


Auch wenn das Bundesverfassungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden hat, Ist zu erwarten, dass seine deutlichen Worte zum „ Klärungsbedarf“ eine differenziertere Sicht der Dinge zur Folge haben. Einer „Generalhaftung“ des Anschlußinhabers für jegliche Mißbräuche, wie sie in der bisherigen Rechtsprechung gang und gäbe war, wird –hoffentlich ! - eine Absage erteilt werden.



BVerfG Beschluß vom 21.3.2012 – 1 BvR 2365/11-

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