BGH: Rechtsprechungsänderung bei Eigenbedarfskündigung

Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
kann der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis kündigen, falls er die Mietwohnung
für sich, einen Familienangehörigen oder Angehörigen seines Haushalts benötigt.


Steht zum Zeitpunkt der Kündigung eine vergleichbare Wohnung des Vermieters im
selben Haus oder in derselben Wohnanlage frei oder wird eine solche bis zum
Kündigungstermin frei, muss der Vermieter diese dem gekündigten Mieter
anbieten.


Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wurde die
Eigenbedarfskündigung als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam eingestuft,
falls der Vermieter ein entsprechendes Angebot unterließ. Diese Rechtsprechung
hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 14.12.2016
nunmehr aufgegeben und ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die Anbietpflicht
nicht mehr zur Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung führe, sondern lediglich
eine Schadenersatzverpflichtung des Vermieters auslöse. Diese kann beispielsweise
die Erstattung von Umzugs- und Maklerkosten des Mieters umfassen. Derartige
Schadenersatzansprüche bestanden allerdings bereits nach früherem Recht, wenn
der Mieter aufgrund der Eigenbedarfskündigung auszog, der Vermieter neu
vermietete und sich der Verstoß gegen die Anbietpflicht erst im Nachhinein
offenbarte.


Für den Mieter bedeutet die Entscheidung daher eine erhebliche Schwächung
seiner Rechtsposition, da der Einwand der pflichtwidrig unterbliebenen
Anbietung nicht mehr dem Räumungs- und Herausgabeverlangen des Vermieters –
insbesondere im Rahmen einer Räumungsklage – entgegen gehalten werden kann.



BGH, Urteil vom 14.12.2016, VIII ZR 232/15


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