BGH festigt seine Rechtsprechung zum Filesharing
In einer
aktuellen Entscheidung verfolgt der Bundesgerichtshof seine Linie zum
Filesharing konsequent weiter.
Nach wie vor
neigen Instanzgerichte dazu, bei vermeintlichen Urheberrechtsverstößen durch
Filesharing den EDV-Anschlussinhaber in eine Generalhaftung auch dann zu
nehmen, wenn tatsächlich ein enger Familienangehöriger für unzulässige Downloads
verantwortlich ist. Es wird darauf abgestellt, dass dem Anschlussinhaber jedenfalls
umfängliche Überwachungs- und Belehrungspflichten obliegen sollen; nur wenn er
dem nachweislich entspricht, könne er sich enthaften.
Mit der
Lebenswirklichkeit hat diese eher weltferne Rechtsprechung wenig zu tun. Denn
welcher Vater, welche Mutter, welcher Ehegatte kommt ernstlich auf die Idee, man
dürfe seinen der Familie verfügbaren EDV-Anschluss nur dann den Kindern bzw.seinem Ehepartner
oder anderen Haushaltsangehörigen zur Nutzung überlassen, wenn zuvor ausführlich
über Gefahren des Filesharing belehrt worden ist ?Dabei wird zudem regelmäßig übersehen, dass
die genauen technischen Zusammenhänge des Filesharing, die überhaupt erst ein
urheberrechtliches Problem aufwerfen, den wenigsten Nutzern bekannt sein dürften.
Es ist aber schwierig bis unmöglich, über Dinge aufzuklären, die einem selbst kaum
bewusst sind.
Erfreulicherweise
lässt der BGH Vernunft einkehren. In dem entschiedenen Fall hatte ein volljähriger
Sohn unzulässige Downloads in erheblichem Umfang über den EDV-Anschluss seines Vaters
vorgenommen, der davon nichts ahnte. Gleichwohl hatte das Oberlandesgericht die
Haftung des Vaters bestätigt, weil dieser seine Belehrungspflicht verletzt
habe. Selbst nachdem das
Bundesverfassungsgericht eine erste Verurteilung aufgehoben und eine erneute
Prüfung angeordnet hatte, hielt das OLG auch im zweiten Verfahrensdurchgang an
seiner Auffassung fest.
Die jetzige
Entscheidung des BGH rückt die Dinge zurecht: Grundsätzlich gibt es jedenfalls
gegenüber volljährigen Familienmitgliedern keine generelle Aufsichts- und
Belehrungspflicht. Die innerfamiliäre Benutzung des EDV-Anschlusses beruht auf
der personalen Verbundenheit der Familienmitglieder. Innerhalb dieser
Verbundenheit ist jeder volljährige Familienangehörige für seine Handlungen
selbst verantwortlich. Erst dann entstehen Überwachungs- und
Aufklärungspflichten, wenn es konkrete Hinweise für einen Missbrauch gibt, etwa
aufgrund einer Abmahnung. Dafür gab es im Streitfall keinen Anhaltspunkt, das
Urteil des OLG wurde deshalb aufgehoben und die Klage gegen den Vaterabgewiesen.
BGHUrteil vom 8.1.2014 – I ZR 169/12 -
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