Bundesgerichtshof bekräftigt seine Rechtsprechung zur Schwarzarbeit
In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH seine
bisherige Rechtsprechung zur Schwarzarbeit bestätigt und weitergeführt.
Der Bauherr wie auch der Unternehmer wollten anlässlich
eines Bauvorhabens „Geld sparen“: Nur ein Teil der Vergütung sollte
ordnungsgemäß abgerechnet werden. Ein weiterer, nicht unbeträchtlicher
Vergütungsanteil sollte hingegen „schwarz“ entrichtet werden – an der Steuer
vorbei. Als es dann offenbar zu Unstimmigkeiten zwischen Bauherr und Handwerker
kam, wurde nur ein Teil der Vergütung gezahlt. Der Handwerker klagte den
Restwerklohn ein.
Vergeblich, wie der BGH befand. Schon die Vorinstanz –
das Oberlandesgericht – hatte die Klage abgewiesen; der BGH hat diese
Entscheidung nun bestätigt. Eine solche Schwarzgeldabrede nämlich ist
gesetzeswidrig. Sie verstößt gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, welches
solche „Kungeleien“ untersagt. Auch wenn nur ein Teil der Gesamtvergütung
„schwarz“ gezahlt werden soll, macht dies den Vertrag insgesamt nichtig. Der
Handwerker bekommt nichts. Aber auch für den Bauherrn ist dies ein schlechtes
Geschäft, sofern später Mängel auftreten. Mängelbeseitigungsansprüche gibt es
dann nämlich ebenso wenig.
Fazit: „Schwarzgeldabreden“ rechnen sich kaum. Auch wenn
der Handwerker sein Geld tatsächlich bekommen hat, setzt der Bauherr die zu
seinem Schutz begründeten gesetzlichen und vertraglichen Mängelansprüche aufs
Spiel. Die Erfahrung lehrt, dass umfängliche und kostspielige
Sanierungsarbeiten wegen mangelhafter Arbeiten nie ausgeschlossen werden
können. Tritt dies ein und hatte sich der Bauherr auf eine Schwarzgeldabrede
eingelassen, geht er womöglich leer aus. Aus einem nichtigen Werkvertrag können
sich eben auch keine Gewährleistungsansprüche ergeben.
BGH Urteil vom 10.4.2014 – VII ZR 241/13 -
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