Mietkosten für Rauchwarnmelder keine umlagefähigen Betriebskosten
Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (vom 11.05.2022, VIII ZR 379/20) entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern nicht auf den Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen kann. Denn es handele sich nicht um Betriebskosten im Sinne der §§ 1, 2 Nr. 1 – 17 Betriebskostenverordnung, sondern quasi um erstmalige Erwerbskosten, die betriebskostenrechtlich nicht umlagefähig seien. Soweit der Betriebskostenkatalog in § 2 Betriebskostenverordnung die "Kosten der Anmietung" bzw. das "Nutzungsentgelt" für bestimmte Geräte als umlagefähig deklariere, handle um einen Ausnahmetatbestand durch den Gesetzgeber. Dieser Ausnahmecharakter verbiete es, andere Mietkosten als die ausdrücklich zugelassenen als umlagefähig zu behandeln.
Fazit: Für den Vermieter spielt es betriebskostenrechtlich keine Rolle, ob er Rauchwarnmelder kauft und anmietet. In beiden Fällen sind die Kosten nicht vom Mieter zu übernehmen. Die Kosten der Wartung sind dagegen umlagefähig.