BGB -Entscheidungen zu Formularklauseln über Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am
18.03.2015 mit gleich drei Entscheidungen seine Rechtsprechung zu
Formularklauseln über Schönheitsreparaturen in Wohnraummietverträgen
entscheidend geändert:


Grundsätzlich war und ist es möglich,
dem Wohnraummieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen während des
Mietverhältnisses aufzuerlegen (sogenannte Vornahmeklauseln), sofern keine
festen Renovierungsintervalle vorgegeben werden.



Bislang vertrat der BGH die Auffassung,
dass eine solche Klausel auch wirksam vereinbart werden könne, wenn die Wohnung
bei Mietbeginn unrenoviert an den Mieter übergeben wird. Daran hält der BGH nun
nicht mehr fest. Eine entsprechende Renovierungsklausel ist damit unwirksam, es
sei denn, der Mieter erhält für seine Anfangsrenovierung bzw. den Zustand bei
Mietbeginn einen angemessenen Ausgleich (wobei im Einzelfall jeweils zu klären
sein wird, was unter einem angemessenen Ausgleich zu verstehen ist).



Bislang war es im übrigen so, dass für
den Fall einer Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf eines
Renovierungsintervalls grundsätzlich eine Quotenabgeltungsklausel wirksam
vereinbart werden konnte, wonach der Wohnraummieter verpflichtet ist, sich an
den Renovierungskosten unter gewissen Voraussetzungen zu beteiligen. Diese
sogenannten Quotenabgeltungsklauseln hat der BGH nunmehr gekippt, entsprechende
Vereinbarungen sind mangels Transparenz und wegen unangemessener
Benachteiligung des Mieters unwirksam.



Die neuen Entscheidungen des BGH haben
eine hohe praktische Relevanz, da von der Wirksamkeit der Klausel mögliche
Schadensersatzansprüche des Vermieters bzw. Rückforderungsansprüche des Mieters
wegen rechtsgrundlos erbrachter Renovierungsleistungen abhängig sind.



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Entscheidungen des BGH vom 18.03.2015 – VIII ZR 242/13, VIII
ZR 21/13, VIII ZR 185/14.


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