Änderung der anerkannten Regeln der Technik während der Bauausführ

Grundsätzlich schuldet der Bauunternehmer gegenüber seinem Auftraggeber eine funktionstaugliche und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Werkleistung, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Werk- oder Bauvertrag vereinbart worden ist. Ändern sich nun die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Fertigstellung bzw. Abnahme der Werkleistung, stellt sich die Frage, ob der Bauunternehmer die bei Vertragsschluss gültigen technischen Anforderungen oder diejenigen zum Zeitpunkt der Abnahme zu beachten hat.


Der Bundesgerichtshof führt aus (Urteil vom 14.11.2017, VII ZR 65/14), dass Letzteres der Fall ist. Dies bedeutet für den Bauunternehmer, dass er Änderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik stets im Auge behalten muss und daran das zu erbringende Leistungssoll auszurichten hat. Gegebenenfalls resultieren daraus Änderungs- oder Mehrleistungen. Für damit verbundene Mehraufwendungen kann der Bauunternehmer grundsätzlich eine Anpassung seiner Vergütung verlangen, wobei diese unbedingt vor Beginn der veränderten Ausführung dem Auftraggeber anzuzeigen ist. Ignoriert der Bauunternehmer dagegen relevante Änderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik, ist seine Leistung zum Abnahmezeitpunkt mangelhaft, obwohl bei Vertragsschluss etwas anderes vereinbart worden ist. Grundsätzlich gilt, dass der Bauunternehmer in diesen Fällen haftet, es sei denn, er hat seinen Auftraggeber auf die Problematik hingewiesen und ausreichend Bedenken angemeldet.

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