In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 09.11.2023 (VII ZR 241/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Abnahmeklauseln in Bauträgerverträgen, die eine Abnahme durch eine im Lager des Bauträgers stehende Person vorsehen, unwirksam sind.
So beinhaltet der streitgegenständliche Vertrag eine Regelung, wonach der jeweilige Erwerber der Wohnung mit der Übergabe und Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums unwiderruflich den Verwalter beauftragt, der eine Tochtergesellschaft des Bauträgers ist. Die so erklärte Abnahme sei nicht wirksam. Deshalb könnten hierauf gestützte Mängelansprüche des Erwerbers nicht (ohne weiteres) verjähren, obgleich der Erwerber die Wohnung bereits seit dem Jahr 2005 nutze. In Betracht komme zwar eine sog. konkludente/schlüssige Abnahme, deren Voraussetzungen bislang aber nicht festgestellt seien.
Deshalb hat der BGH den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückgewiesen zur weitgehenden Sachaufklärung. Der BGH führt ferner aus, dass sich der Erwerber auch nicht treuewidrig verhalte, wenn er sich einerseits auf die Unwirksamkeit der Abnahmeklausel berufe und andererseits in der Vergangenheit bereits mehrfach außergerichtlich Mängelrechte geltend gemacht habe, die der Bauträger erfüllt habe, die aber an sich aus Rechtsgründen an eine Abnahme geknüpft seien. Ferner lägen die Voraussetzungen für eine Verwirkung der Mängelansprüche nicht vor, da der Bauträger in der vorliegenden Konstellation nicht zwingend schutzwürdiger sei als der Erwerber.