Neufassung des Nachweisgesetzes
Schon seit 1995 verpflichtet das Nachweisgesetz(NachwG) den Arbeitgeber, wesentliche Bedingungen des Arbeitsverhältnisses „ nachzuweisen“, d.h. schriftlich niederzulegen, zu unterschreiben und den Beschäftigten auszuhändigen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für Arbeitsverträge grundsätzlich keine zwingende Schriftform vor.
Dem NachwG liegt eine europarechtliche Richtlinie zugrunde, die insbesondere das berechtigte Interesse der Beschäftigten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schützen soll. Allerdings blieb das NachwG weitgehend ein „ zahnloser Tiger „, sah es doch bei Verstößen keinerlei Sanktionen vor. Die Rechtsprechung hat sich damit beholfen, den Beschäftigten im Streitfall bestimmte rechtliche Erleichterungen zuzubilligen, wenn Nachteile deshalb drohten, weil der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht nicht entsprochen hatte. Ein effektives Druckmittel zur Durchsetzung des NachwG ersetzte dies allerdings nicht.
Die Neufassung des NachwG zum 1.8.2022 enthält nun erhebliche Änderungen. Zum einen sind die Angaben, die schriftlich zu dokumentieren sind,
wesentlich erweitert worden. Darüber hinaus können Verstöße des Arbeitgebers jetzt zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und am Ende zu Bußgeldern führen.
Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen muss der Arbeitgeber den Neuregelungen entsprechen, wenn der Beschäftigte dies verlangt. Bei Neueinstellungen ab dem 1.8.2022 ist das NachwG in neuer Fassung uneingeschränkt einzuhalten. Es besteht also Handlungsbedarf. Betriebliche Vertragsformulare sind zur Vermeidung von Nachteilen zu prüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
1.8.2022