BGH: Verteilung des Selbstbehalts bei der Gebäudeversicherung auf alle Wohnungseigentümer (Urteil vom 16.September 2022 – V ZR 69/21)

Sachverhalt: Die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage verteilt den bei der Abwicklung eines Leitungswasserschadens im Bereich einer Sondereigentumseinheit anfallenden Selbstbehalt in ständiger Praxis auf alle Sondereigentümer. Hiergegen geht ein Mitglied der Gemeinschaft vor und beantragt, dass nur der unmittelbar vom Wasserschaden betroffene Sondereigentümer den Selbstbehalt tragen solle. Eine vertragliche Kostenregelung existiert nicht. Der Beschluss wurde mehrheitlich abgelehnt. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage.

Entscheidung: Wie die Vorinstanzen schiebt auch der BGH dem Ansinnen einen Riegel vor. Da eine abweichende vertragliche Kostenregelung zum Selbstbehalt fehle, sei es rechtmäßig, den Selbstbehalt auf alle Mitglieder der Gemeinschaft umzulegen, und zwar unabhängig davon, ob ein Leitungswasserschaden am Gemeinschaftseigentum oder (ausschließlich oder teilweise) am Sondereigentum entstanden sei. Es würde der Interessenlage der Wohnungseigentümer bei Abschluss einer verbundenen Gebäudeversicherung nicht gerecht, wenn der geschädigte Sondereigentümer für den Selbstbehalt alleine aufkommen müsse. Die Entscheidung für einen Selbstbehalt im Versicherungsvertrag sei regelmäßig damit verbunden, dass die Gemeinschaft als Versicherungsnehmerin eine herabgesetzte Prämie zahle. Dies sei für die Wohnungseigentümer wegen der damit einhergehenden Verringerung des Hausgeldes wirtschaftlich sinnvoll. Im Ergebnis stelle der im Schadensfall verbleibende Selbstbehalt bei wertender Betrachtung wie die Versicherungsprämie einen Teil der Gemeinschaftskosten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG dar.

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